Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, jedoch wie folgt zu präzisieren: AG.________ wurde nicht zum Kreditantrag von CS.________ befragt, sondern zu denjenigen von BV.________ und BS.________ (vgl. pag. 2190). Der Kreditantrag von BV.________ wurde jedoch am gleichen Tag wie derjenige von CS.________ eingereicht (7. März 2012, pag. 7347 und 7348). Aus den Aussagen von BV.________ ergibt sich, dass er seine und die Unterlagen von CS.________ zusammen der gleichen Person übergeben hat (Einvernahme vom 16. Juli 2012, pag. 2189). Die Belastung des Beschuldigten ergibt sich damit sowohl aus den Aussagen von AG.