115. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen.