114. Beweiswürdigung Die subjektiven und objektiven Beweismittel belegen auch in diesem Fall, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den diesbezüglich glaubhaften Aussagen, welche insbesondere auch mit Blick auf die über das WLan übermittelten Kreditanträge mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Aussagen anderer Kreditnehmer übereinstimmen, zu zweifeln. Bezeichnend ist wiederum, dass die Kreditnehmerin den Beschuldigten anfangs nicht belastete und sich erst später zu einer entsprechenden Aussage durchringen konnte.