Die Aussagen von N.________, wonach A.________ der Kreditvermittler gewesen sei, wurden auch vom Beschuldigten bestätigt (pag. 2040, Zeile 817). Gegenüber der Luzerner Polizei gab er überdies zu, den Betreibungsregisterauszug von N.________ „gepinselt“ zu haben (pag. 2043). In der Einvernahme vom 16. November 2012 bestätigte er zudem auch den Erhalt einer Provision, wobei diese nicht CHF 7‘000.00, sondern CHF 2‘000.00 betragen habe. Davon habe er auch nur CHF 200.00 bekommen (pag. 2045, Zeile 89 ff.).