sowie die dargelegten objektiven Beweismittel belastend. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kredit nach seinem üblichen Vorgehen vermittelt und dafür eine Provision verlangt hatte (vgl. E. IV.13). 111. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Das Vorgehen des Beschuldigten war arglistig. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.