Das anfängliche (teilweise) Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft, es ist nicht einzusehen, wieso der ansonsten äusserst zurückhaltend agierende Beschuldigte Kreditvermittlungen eingestehen sollte, welche nicht auf ihn zurückzuführen sind. Nicht glaubhaft ist insbesondere, dass sich der Beschuldigte nicht mehr genau erinnern will. Der Beschuldigte hatte nachweislich regelmässigen Kontakt mit der Kreditnehmerin, es hat sich keineswegs bloss um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt. Schliesslich sind auch die Belastungen durch AE.________ sowie die dargelegten objektiven Beweismittel belastend.