Schliesslich sprechen für die Täterschaft von A.________ auch die Umstände des zweiten Kreditantrags (bei der D.________ AG). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV./45. nachstehend), wurde dieser über die gleiche IP-Adresse gestellt wie in zehn weiteren Fällen von Kreditgesuchen an die D.________ AG, bei denen der Beschuldigte ebenfalls als Kredit-vermittler tätig war. Das Gericht geht daher davon aus, dass beide Kredite auf das Konto der gleichen Person, d.h. auf das Konto des Beschuldigten, gehen.