110. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 7919 f., S. 82 f. der Entscheidbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen der Kreditnehmerin mit gewisser Vorsicht zu geniessen sind. Der Umstand, dass sie es unterliess, anlässlich ihrer Einvernahme auch ihren zweiten Kreditantrag (bei der D.________ AG) zu erwähnen, spricht nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Insgesamt erscheint auch ihre Aussage, wonach der fragliche Kredit durch einen Unbekannten vermittelt worden sei, unglaubhaft.