Der Beschuldigte belastete sich insbesondere am 7. August 2012 schwer. So gab er an, er wisse nicht mehr, ob er die Unterlagen von CO.________ weitergereicht habe, es könne sein (pag. 1954). Später gab er auf Vorhalt, dass er eine Kreditvermittlung zugegeben habe, an, er sei sich damals nicht sicher gewesen. Er habe gesagt, dass es sein könne, aber er glaube nicht, dass es so gewesen sei. Sie hätten nach der Arbeit bei der X.________ GmbH auch noch Kontakt gehabt und seien ab und zu zusammen etwas trinken gegangen (pag. 1957). Ein weiteres Beweismittel stellt auch die Aussage von AE.________ vom 24. Juli 2012 dar.