84 107. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Indem der Beschuldigte gefälschte Urkunden verwendet hatte, welche bei der Bank keinen Anlass zu Misstrauen gaben, hat er arglistig gehandelt. Der Beschuldigte ist daher des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.