Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte die Kreditvermittlung anfangs eingestand, und erst später wieder leugnete. Die nicht glaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten weisen nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass er sehr wohl in die Kreditvermittlung involviert war, was auch mit den Aussagen von AQ.________ übereinstimmt. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war, die Unterlagen vom Kreditnehmer (über dessen Kollegen) einforderte, entgegennahm, fälschen und anschliessend der Bank zusammen mit dem Kreditantrag einreichte bzw. einreichen liess.