Dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die Kammer erachtet insbesondere die Aussagen von AQ.________ als glaubhaft, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass dieser seine eigene Tatbeteiligung verharmlost. Die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und AR.________ ist jedoch anhand eines Telefonanrufs nachgewiesen und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte einen entsprechenden Kontakt trotz entsprechender objektiver Beweismittel leugnen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte die Kreditvermittlung anfangs eingestand, und erst später wieder leugnete.