106. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigt die ihr vorliegenden Beweismittel wie folgt: Nebst den belastenden Aussagen von AQ.________ sprechen auch wieder die ganzen Tatumstände für die Täterschaft von A.________. Wie beim zuvor dargestellten Kreditantrag von CK.________ wurde auch in diesem Fall die Natelnummer des Beschuldigten (.________) als Kontaktnummer des vermeintlichen Arbeitgebers aufgeführt (vgl. pag. 1829 und 1835). Darüber hinaus taucht auf der gefälschten Ausweiskopie auch der Stempel der Poststelle BR.________ auf, wohingegen AR.________ angegeben hat, die Beglaubigung entweder bei der Post CN.________ oder AV.