104. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung schuldig gesprochen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbots und des Anklagegrundsatzes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen.