103. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Im Gegensatz zum Kreditantrag von AD.________ wurde der Straf- und Zivilklägerin 1 vorliegend ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist im Vorgehen des Beschuldigten bzw. des Kreditnehmers. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.