Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Zwar liegen auch hier keine Belastungen durch den Kreditnehmer vor. Gleich wie beim Kreditantrag AD.________ sprechen jedoch die Täterschaft von K.________ sowie dessen Aussagen zu seiner Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten für die Beteiligung des Beschuldigten. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________ abgestellt werden (vgl. E. IV.11 oben). Demnach haben die beiden insofern zusammengewirkt, als K.________ für den Beschuldigten die gewünschten Fälschungen erstellt hatte (pag. 5880). Der Beschuldigte ist auch beim Kreditantrag von CK.