Aufgrund der Tatsache, dass beim gestellten Online-Privatkreditantrag als Kontaktnummer des vermeintlichen Arbeitgebers (BG.________ GmbH) die von A.________ verwendete Nummer .________ aufgeführt war (pag. 1802) sowie der erneuten Verwendung des Poststempels „BR.________ / 23.11.11“, welcher auch in zahlreichen anderen Fällen verwendet wurde (vgl. pag. 1808), steht zumindest eine Mittäterschaft von A.________ ausser Frage. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der Beschuldigte die fraglichen Unterlagen gefälscht hat oder dies wiederum auf das Konto seines Mittäters, K.________, geht.