Zudem liegen auch Belastungen durch AA.________, welche zwischen dem Beschuldigten und der Kreditnehmerin vermittelt hatte, vor. Sie bezeichnete den Beschuldigten ebenfalls als Kreditvermittler (pag. 1777). Bezüglich der Kreditvermittlung, des Wissens des Beschuldigten und der Höhe der Provision kann auf die oben dargelegten Angaben von AB.________ sowie auf die entsprechenden allgemeinen Ausführungen zu den Tathandlungen des Beschuldigten verwiesen werden (E. IV.13).