Auch am 7. August 2014 gab der Beschuldigte zu, von der Kreditnehmerin die üblichen Unterlagen verlangt und den Kredit vermittelt zu haben (pag. 1779). Am 14. August 2014 gab er zwar wiederholt an, den Kredit vermittelt zu haben, wollte jedoch keine Dokumente mehr gefälscht haben (pag. 1788). Auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten zur Kreditvermittlung und zur Fälschung des Betreibungsregisterauszugs ist abzustellen. Auch wenn er diese später relativierte. Es ist nicht einzusehen, wieso sich der Beschuldigte fälschlicherweise selbst belasten sollte. Zudem liegen auch Belastungen durch AA.