Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Der Beschuldigte gesteht die Kreditvermittlung ein, macht jedoch bezüglich der gefälschten Unterlagen widersprüchliche Angaben. So gestand er am 23. Oktober 2012 ein, für AB.________ und N.________ einen Betreibungsregisterauszug gefälscht zu haben (pag. 1785). Am 16. November 2012 gestand er die Kreditvermittlung erneut ein und gab an, den Kredit vermittelt und dafür 10 % Provision entgegen genommen zu haben. Auch am 7. August 2014 gab der Beschuldigte zu, von der Kreditnehmerin die üblichen Unterlagen verlangt und den Kredit vermittelt zu haben (pag.