Ebenfalls ist für das Gericht erstellt, dass A.________ zumindest den Betreibungsregisterauszug von AB.________ selber gefälscht hat. Obwohl sein Aussageverhalten in diesem Punkt unkonstant ist, hat er die Fälschungshandlung gegenüber der Polizei ausdrücklich zugegeben. Aufgrund der übrigen Indizien ist für das Gericht auch erstellt, dass die anderen Fälschungen auf das Konto des Beschuldigten gehen. Dafür spricht einerseits die Verwendung der Firma W.________ (Firma), andererseits trägt auch die Ausweiskopie wieder den bekannten Poststempel „AV.________ / 20.10.11“. Insgesamt steht die Täterschaft von A.________ ausser Frage.