Im vorliegenden Fall ist die Kreditvermittlung durch A.________ unbestritten. Die Aussagen von AB.________ sind ohne Weiteres glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Demnach ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Provision für seine Vermittlung erhalten hat, wenngleich er dies abgestritten hat.