Anlässlich seiner Einvernahmen (pag. 1779 ff.) gab A.________ die Kreditvermittlung zu. Es sei wie bei jedem Kunden abgelaufen: „Ich habe von ihr den Betreibungsregisterauszug, 3 Lohnabrechnungen und eine Ausweiskopie verlangt“. Diese Sachen habe er dann weitergegeben (pag. 1779, Zeile 336 ff.). In der Einvernahme in Luzern gab er überdies an, den Betreibungsregisterauszug von AB.________ gefälscht zu haben (pag. 1785). Dies bestritt er hingegen in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 1788, Zeile 387). Ebenfalls bestritt er, für die Vermittlung eine Provision in Höhe von CHF 20‘000.00 erhalten zu haben (pag. 1786, Zeile 159).