7345 und 7351 f.). Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis (pag. 7914, S. 77 der Entscheidbegründung): Im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 10. Juli 2012 (pag. 1751 ff.) gab AB.________ im Wesentlichen an, dass sie den Beschuldigten über ihre Kollegin, AA.________, kennengelernt habe. Dieser habe dann ihren Kreditantrag gemacht (pag. 1753 f., Zeile 25 ff.). Es habe zwei Treffen mit A.________ gegeben, wobei er Unterlagen mitgebracht habe, welche sie grob durchgelesen, unter-