Die von der Vorinstanz genannten Indizien (örtliche Nähe des Restaurants sowie Poststempel) stellen zwar Indizien dar, welche jedoch für sich alleine betrachtet keine rechtsgenügende Belastung des Beschuldigten zu begründen vermögen. Eine Dritttäterschaft kann gerade angesichts des Umstands, dass viele Leute in die Kreditvermittlung involviert waren, nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs und vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung freizusprechen. XXXI. Ziffer 1.26 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AB.________