Angesichts dieser Beweislage erachtet die Kammer die Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen. Es liegt keine direkte Belastung des Beschuldigten vor, insbesondere ist kein direkter Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer auszumachen. Die von der Vorinstanz genannten Indizien (örtliche Nähe des Restaurants sowie Poststempel) stellen zwar Indizien dar, welche jedoch für sich alleine betrachtet keine rechtsgenügende Belastung des Beschuldigten zu begründen vermögen.