Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellt wiederum die Verwendung des bekannten Poststempels „BR.________ / 23.11.11“ dar. Da dieser Stempel in weiteren zehn Fällen von A.________ (oder seinen Mittätern) verwendet wurde, ist davon auszugehen, dass er auch am vorliegenden Kreditantrag beteiligt gewesen sein muss. Ebenfalls spricht auch wieder das ganze Tatmuster für seine Täterschaft, obwohl die fiktiven Lohnabrechnungen der Firma CG.________ insofern aussergewöhnlich sind, als dass solche in keinem anderen Fall auftauchen. Insgesamt bestehen aber auch hier keine Zweifel an der Täterschaft von A.________.