Da die beiden Einvernahmen vom 10. April bzw. 11. Juni 2011 nicht parteiöffentlich waren, sind allfällig belastende Aussagen von CF.________ nicht verwertbar (vgl. pag. 1696 ff.). Verwertbar, weil A.________ dadurch nicht direkt belastet wird, sind jedoch die zusammengefassten Aussagen, wonach er seinen Kredit über ein Kreditinstitut bzw. über einen Vermittler beantragt habe, das Treffen mit dem Kreditvermittler im Restaurant „CH.________“ stattgefunden habe, es sich bei den eingereichten Unterlagen um Fälschungen handeln würde und diese jemand anderes erstellt habe (pag. 1697, Zeile 16 ff.; pag. 1700 ff., Zeile 170 ff.).