Die Vorinstanz hält zu den Beweismitteln und zum Beweisergebnis Folgendes fest (pag. 7912 f., S. 75 f. der Entscheidbegründung): Auch hier wieder das gleiche Muster: Ein reiner Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie mit dem Poststempel „BR.________ / 23.11.11“ sowie drei Lohnabrechnungen (vgl. pag. 1683 ff.).