Diesbezüglich kann insbesondere auf die Würdigung seiner Aussagen oben verwiesen werden (E. IV.11). Bezüglich der Frage, wer die Dokumente gefälscht hat, machte K.________ widersprüchliche Angaben (pag. 1659 und 1660). Angeklagt ist jedoch lediglich, dass der Beschuldigte die gefälschten Unterlagen zur Täuschung gebraucht haben soll. Deswegen kann offen gelassen werden, ob K.________ oder eine weitere Täterschaft die Fälschungen erstellt hat. Fest steht, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler Kenntnis davon hatte. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten verwiesen werden (E. IV.13).