Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. K.________ hat den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2012 (pag. 5870 ff.) belastet und angegeben, dass die zuvor von ihm wiedergegebene Version der Ereignisse (unbekannter Z.________ als Kreditvermittler) falsch sei. Er gab an, dass der Beschuldigte den Kredit vermittelt habe und er ihm die Unterlagen gegeben habe (pag. 5873). Später machte K.________ keine Aussagen mehr. Dennoch kann auf seine belastenden Aussagen vollumfänglich abgestellt werden. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Würdigung seiner Aussagen oben verwiesen werden (E. IV.11).