Aufgrund der gesamten Tatumstände (z.B. identisches Tatmuster, Zeitpunkt, persönliche Beziehungen usw.) und nicht zuletzt auch wegen den belastenden Aussagen von K.________ bestehen keine Zweifel an der Täterschaft von A.________. Obwohl die Aussagen von K.________ widersprüchlich und teilweise sprunghaft waren, ist das Gericht dennoch davon überzeugt, dass zumindest die Aussagen zur Täterschaft des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen. Hingegen sind die übrigen Aussagen mit Vorsicht zu geniessen, zumal K.________ offenbar bemüht war, sich nicht selber zu belasten. Dies äussert sich vor allem bei seinen unkonstanten Angaben zur seinen eigenen Fälschungshandlungen.