Die Vorinstanz ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen und zu folgendem Beweisergebnis gelangt (pag. 7910 f., S. 73 f. der Entscheidbegründung): K.________ gab er in der ersten Einvernahme vom 22. Mai 2012 zu, die fraglichen Lohnabrechnungen und den Betreibungsregisterauszug selber gefälscht zu haben. Dies habe er mit Hilfe eines USB-