Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vorliegend auch andere Täter im Bereich der Kreditvermittlung tätig waren, geht die Kammer vorliegend – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – davon aus, dass der Beschuldigte nicht als Kreditvermittler tätig war. Er ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. XXIX. Ziffer 1.24 und 2.1.1 Anklageschrift – K.________ (Versuch)