Die Kammer erachtet eine Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, sprechen vorliegend ausschliesslich wenig überzeugende Indizien für eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten. Eine direkte Verbindung zwischen dem Kreditnehmer und dem Beschuldigten ist jedoch nicht auszumachen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vorliegend auch andere Täter im Bereich der Kreditvermittlung tätig waren, geht die Kammer vorliegend – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – davon aus, dass der Beschuldigte nicht als Kreditvermittler tätig war.