94. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass die Bestreitungen von AF.________ nicht glaubhaft seien. Die Indizien im Zusammenhang mit der angeblichen Arbeitgeberin sowie dem verwendeten Poststempel BR.________ würden vielmehr für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, zumal der Kreditantrag auch in sein geographisches Tätigkeitsgebiet passe (pag. 7909 f., S. 72 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet eine Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen.