7909, S. 72 der Entscheidbegründung): In seinen Einvernahmen vom 11. April 2012 (pag. 1559 ff.) und 4. Juni 2012 (pag. 1571 ff.) gab CA.________ zunächst an, dass sein Kredit durch einen unbekannten Bosnier mit dem Rufnamen „CC.________“ vermittelt worden sei. Dieser habe alles gemacht. Zudem habe er auch für seine beiden Kollegen, CD.________ und CE.________, Kredite vermittelt (pag. 1560 f., Zeile 21 ff.; pag. 1576, Zeile 195). Dieser „CC.________“ habe eine Provision von 20% verlangt (pag. 1565, Zeile 279 f.; pag. 1574, Zeile 90 ff.).