Sie hat damit einen Kredit gewährt, ohne dass ihr die nötigen Unterlagen überhaupt vorlagen. Das Bundesgericht hat sich hierzu – wie oben in E. V.16 dargelegt – eindeutig geäussert. Gewährt eine Bank einen Kredit, ohne den Eingang der erforderlichen zusätzlichen Unterlagen abzuwarten, ist der Tatbestand des Betrugs aufgrund überwiegender Opfermitverantwortung nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.