Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist vollumfänglich zu folgen. Die Aussagen des Kreditnehmers sind glaubhaft. Wiederum sind keine Gründe für eine Falschbelastung auszumachen. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Kreditnehmer offensichtlich darauf bedacht ist, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So gab er bekanntlich an, dem Beschuldigten keine Provision bezahlt zu haben, was mit Blick auf das übliche Vorgehen des Beschuldigten zumindest als fragwürdig erscheint, angesichts der nachfolgenden rechtlichen Würdigung jedoch offen bleiben kann.