Zudem ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von BY.________ ebenfalls erstellt, dass dieser dem Beschuldigten die benötigten Unterlagen abgegeben hat. Somit steht auch ausser Frage, dass diese Unterlagen anschliessend durch A.________ oder einen seiner Mittäter gefälscht wurden, zumal das Tatmuster (z.B. Änderung des Geburtsdatums) bereits aus den anderen Fällen bekannt ist. Dass es sich beim eingereichten Betreibungsregisterauszug um eine Fälschung handelt, belegt zudem auch der nachträglich eingeholte Auszug vom 2. April 2013.