In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 bestätigte auch der Beschuldigte, den Kredit an BY.________ vermittelt zu haben. Dagegen bestritt er, die fraglichen Unterlagen gefälscht zu haben (pag. 1534, Zeile 361 ff.). Wichtig ist vorliegend, dass der Straf- und Zivilklägerin wiederum kein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde (pag. 1501). 90. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte zutreffend zu folgendem Beweisergebnis (pag. 7908, S. 71 der Entscheidbegründung): Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist die Kreditvermittlung durch A.________ auch in diesem Fall erstellt.