Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Das äusserst nachlässige Vorgehen des Kreditnehmers bzw. des Beschuldigten kann unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht als arglistig bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.