Weiter gibt er zu, selbst einen Mietvertrag gefälscht zu haben (pag. 4257). Seine Angaben sind insbesondere auch aufgrund dieser Selbstbelastung glaubhaft. AJ.________ hielt gar glaubhaft fest, dass die Unterlagen vom Beschuldigten selbst gefälscht wurden. Die eigenhändige Fälschung ist jedoch vorliegend nicht angeklagt; es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest Kenntnis von den Fälschungen hatte und er diese vorsätzlich verwendet hatte. Ergänzend ist auch auf die obigen Ausführungen zu verweisen (E. IV.13).