Die Kammer erachtet die belastenden Aussagen des Kreditnehmers als glaubhaft und folgt entsprechend dem vorinstanzlichen Beweisergebnis. AJ.________ machte zahlreiche Aussagen, welche jedoch auch im Zusammenhang mit anderen separaten strafrechtlichen Vorwürfen stehen. Am 17. Juli 2012 gab er an, dass bei seinen Kreditanträgen – soviel er wisse – der Beschuldigte involviert gewesen sei (pag. 4227 ff. bzw. 4230). Seine Aussagen sind relevant und glaubhaft, da er über das Vorgehen des Beschuldigten und der Mittäter informiert war und präzise Angaben machen konnte. Er glaube, dass es nur A.________ (und nicht AH.