Obwohl für das Gericht die Täterschaft von A.________ bereits gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AJ.________ erwiesen ist, ergibt sie sich auch wieder aus den gesamten Tatumständen bzw. dem konkreten Tatmuster. Sowohl der vermeintliche Aussteller der eingereichten Lohnabrechnungen (W.________ (Firma) als auch der verwendete Poststempel („BR.________ / 23.11.11“) sind als gewichtige Indizien für eine Beteiligung des Beschuldigten zu werten. Hinzu kommt, dass dieser Fall auch zeitlich und örtlich zu den anderen Fällen passt, in welchen A.________ als Kreditvermittler tätig war.