Die Schilderung der Abgabe seines Ausweises an A.________ ist nachvollziehbar und hat einen hohen Detaillierungsgrad, was ein besonders starkes Wahrheitskriterium darstellt. Zudem hatte er auf Vorhalt der Telefonverbindungen zwischen ihm und dem Beschuldigten eine plausible Erklärung (pag. 1479, Zeile 1584 ff.), wohingegen A.________ jeglichen Kontakt zu AJ.________ bestritten hat. Zudem ist aus pag. 1494 ersichtlich, dass der Beschuldigte am Tag, an dem der Online-Privatkreditantrag im System der Bank ausgefüllt wurde, wiederholt versucht hat, AJ.________ anzurufen.