71 86. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 7906, S. 69 der Entscheidbegründung): Im Rahmen der Beweiswürdigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen von AJ.________ einen hohen Beweiswert geniessen. Die Schilderung der Abgabe seines Ausweises an A.________ ist nachvollziehbar und hat einen hohen Detaillierungsgrad, was ein besonders starkes Wahrheitskriterium darstellt.