7343 f. und 7351 f.). Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem Sachverhalt aus (pag. 7905 f., S. 68 f. der Entscheidbegründung): 70 Auch beim Kreditantrag von AJ.________ tauchen die üblichen Urkunden auf. Wie in anderen Fällen stammen auch hier die eingereichten Lohnabrechnungen von der W.________ (Firma) GmbH (pag. 1462 ff.). Auf der eingereichten Ausweiskopie taucht zudem auch wieder der bekannte Poststempel „BR.________ / 23.11.11“ auf (pag. 1461). Zuletzt wurde der C.________ AG auch ein blanker Betreibungsregisterauszug vorgelegt (pag. 1460; vgl. dazu auch pag. 1465).