69 Wie oben dargelegt, sind die Angaben von AG.________ glaubhaft und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso er den Beschuldigten (und damit auch sich selbst) fälschlicherweise belasten sollte (E. IV.12). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall als Kreditvermittler tätig war. Sein Tatbeitrag wurde bereits oben ausführlich dargelegt (E. IV.13).