Bezüglich der eingereichten Unterlagen steht zweifellos fest, dass sowohl der Betreibungsregisterauszug als auch die Ausweiskopie gefälscht wurden (vgl. dazu pag. 1438). Dagegen ist fraglich, ob es sich auch bei den Lohnabrechnungen um Fälschungen handelt, zumal sich die daraus ersichtliche Arbeitgeberin sowie auch der ausgewiesene Nettolohn mit den Aussagen von BW.________ decken. BW.________ hat dazu ausgesagt, dass diese nicht „original“ sein würden, da das Logo von der Firma normalerweise in der oberen Ecke rechts stehen würde (pag. 1447, Zeile 152 f.). Dies indiziert, dass auch die Lohnabrechnungen manipuliert wurden.